Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgisches Richtergesetz
BbgRiG§ 39 Zuständigkeit der Richterräte
Stand: 01.08.2026
Wird zitiert von 1
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
- VG Potsdam, 15.12.2023 – VG 1 L 776/23Zitiert von 1
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BbgRiG/39#abs-1 (1) Es ist zu beteiligen
der Richterrat in Angelegenheiten, welche die Richterinnen und Richter des Gerichts betreffen, für das der Richterrat gebildet ist,
der Gesamtrichterrat in Angelegenheiten, die über den Aufgabenbereich eines Richterrats hinausgehen und die ihm durch dieses Gesetz zugewiesen werden,
der Hauptrichter- und Hauptstaatsanwaltsrat in Angelegenheiten, die mehrere Gerichtszweige oder mehrere Gerichte und mindestens eine Staatsanwaltschaft betreffen und die ihm durch dieses Gesetz zugewiesen werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BbgRiG/39#abs-2 (2) Betrifft eine Maßnahme ein Gericht und eine oder mehrere Staatsanwaltschaften, so gelten die §§ 40 und 55 Absatz 1 und 2 entsprechend mit der Maßgabe, dass die betroffenen Vertretungen gemeinsam entscheiden.