Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgisches Rechtsanwaltsversorgungsgesetz
BbgRAVG§ 2 Aufgabe
Stand: 01.08.2026
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Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BbgRAVG/2#abs-1 (1) Das Versorgungswerk leistet seinen Mitgliedern und deren Hinterbliebenen Versorgung nach Maßgabe dieses Gesetzes und seiner Satzung.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BbgRAVG/2#abs-2 (2) Das Versorgungswerk erbringt seine Leistungen ausschließlich aus eigenen Mitteln.