Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgisches Rechtsanwaltsversorgungsgesetz

BbgRAVG

§ 1 Errichtung, Rechtsstellung und Sitz

Stand: 01.08.2026

Brandenburg2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BbgRAVG/1#abs-1 (1) Es wird ein Versorgungswerk der Rechtsanwälte für die Mitglieder der Rechtsanwaltskammer des Landes Brandenburg als Körperschaft des öffentlichen Rechts errichtet.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BbgRAVG/1#abs-2 (2) Die Körperschaft führt die Bezeichnung "Versorgungswerk der Rechtsanwälte in Brandenburg". Sie hat ihren Sitz am Sitz der Rechtsanwaltskammer.

§ 2