(1) Das Versorgungswerk leistet seinen Mitgliedern und deren Hinterbliebenen Versorgung nach Maßgabe dieses Gesetzes und seiner Satzung.
(2) Das Versorgungswerk erbringt seine Leistungen ausschließlich aus eigenen Mitteln.
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(1) Das Versorgungswerk leistet seinen Mitgliedern und deren Hinterbliebenen Versorgung nach Maßgabe dieses Gesetzes und seiner Satzung.
(2) Das Versorgungswerk erbringt seine Leistungen ausschließlich aus eigenen Mitteln.