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§ 2 BbgRAVG (Brandenburg) — Aufgabe

Brandenburgisches Rechtsanwaltsversorgungsgesetz

Landesrecht Brandenburg

Stand: 01.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Das Versorgungswerk leistet seinen Mitgliedern und deren Hinterbliebenen Versorgung nach Maßgabe dieses Gesetzes und seiner Satzung.

(2) Das Versorgungswerk erbringt seine Leistungen ausschließlich aus eigenen Mitteln.