Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgisches Rechtsanwaltsversorgungsgesetz
BbgRAVG§ 2 Aufgabe
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BbgRAVG/2?asof=2026-07-30#abs-1 (1) Das Versorgungswerk leistet seinen Mitgliedern und deren Hinterbliebenen Versorgung nach Maßgabe dieses Gesetzes und seiner Satzung.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BbgRAVG/2?asof=2026-07-30#abs-2 (2) Das Versorgungswerk erbringt seine Leistungen ausschließlich aus eigenen Mitteln.
Abschnitt II
Organisation und Rechtsverhältnisse
Wird zitiert von 2 Entscheidungen zu § 2 BbgRAVG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.