Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgisches Rechtsanwaltsversorgungsgesetz

BbgRAVG

§ 3 Pflichtmitgliedschaft

Stand: 01.08.2026

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Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BbgRAVG/3#abs-1 (1) Pflichtmitglied des Versorgungswerks ist jede natürliche Person, die als Rechtsanwalt, Syndikusrechtsanwalt, niedergelassener europäischer Rechtsanwalt, niedergelassener europäischer Syndikusrechtsanwalt oder als Angehöriger eines ausländischen Rechtsanwaltsberufes nach § 206 der Bundesrechtsanwaltsordnung Mitglied der Rechtsanwaltskammer des Landes Brandenburg ist.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BbgRAVG/3#abs-2 (2) Von der Pflichtmitgliedschaft sind Rechtsanwälte ausgenommen, die an dem Tag, an dem die Pflichtmitgliedschaft beginnen würde, berufsunfähig sind.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BbgRAVG/3#abs-3 (3) Die Satzung kann Ausnahmen und Befreiungen von der Pflichtmitgliedschaft oder Beitragspflicht vorsehen:

bei Nachweis einer anderen gleichwertigen Versorgung,

im Falle einer anderweitigen Befreiung von der gesetzlichen Versicherungs- oder Versorgungspflicht oder

bei Mitgliedern bis zum Ablauf von fünf vollen Kalenderjahren nach ihrer erstmaligen Zulassung, längstens bis zur Vollendung des 45. Lebensjahres.

§ 2 § 4