Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgisches Rechtsanwaltsversorgungsgesetz
BbgRAVG§ 18 Satzung
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BbgRAVG/18?asof=2026-07-30#abs-1 (1) Soweit die Angelegenheiten des Versorgungswerks nicht gesetzlich bestimmt sind, werden sie durch die Satzung geregelt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BbgRAVG/18?asof=2026-07-30#abs-2 (2) Die Satzung trifft insbesondere Bestimmungen über
die Wahl, die Beschlußfassung und die Aufgaben der Vertreterversammlung und des Vorstandes,
die Begründung und Beendigung der Mitgliedschaft,
die Befreiung von der Mitgliedschaft oder von der Beitragspflicht,
die Nachversicherung gemäß § 186 des Sechsten Buches des Sozialgesetzbuches,
die Bestimmung der nach den §§ 16 Abs. 1 und 17 zu erhebenden und zu übermittelnden Daten.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BbgRAVG/18?asof=2026-07-30#abs-3 (3) Die Satzung und jede Änderung sind mit dem Genehmigungsvermerk im Amtsblatt für Brandenburg bekanntzugeben. Sie treten am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft, soweit nicht ein anderer Zeitpunkt bestimmt wird.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BbgRAVG/18?asof=2026-07-30#abs-4 (4) Satzungsänderungen gelten auch für bestehende Mitgliedschafts- und Versorgungsverhältnisse, soweit nichts anderes bestimmt ist.
Wird zitiert von 5 Entscheidungen zu § 18 BbgRAVG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- VG Potsdam, 25.01.2011 – 3 K 2948/05
- VG Potsdam, 22.02.2011 – 3 K 2928/05Zitiert von 2
- BVerwG, 21.12.2011 – 8 B 72.11Zitiert von 17
- BVerwG, 21.12.2011 – 8 B 72/11Zur Reichweite des Rechtsstaatsprinzips für das Verkündungsverfahren; Selbstbindung der Gerichte durch frühere Entscheidungen
- VG Cottbus, 13.12.2021 – 8 K 2159/17
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.