Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgisches Rechtsanwaltsversorgungsgesetz
BbgRAVG§ 16 Mitwirkungspflichten der Mitglieder
Stand: 01.08.2026
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Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BbgRAVG/16#abs-1 (1) Die Mitglieder und ihre Hinterbliebenen sind verpflichtet, dem Versorgungswerk alle für die Mitgliedschaft, die Beitragspflicht und den Leistungsanspruch erforderlichen Angaben zu machen und die dafür erforderlichen Nachweise vorzulegen. Veränderungen haben die Mitglieder und ihre Hinterbliebenen dem Versorgungswerk unverzüglich mitzuteilen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BbgRAVG/16#abs-2 (2) Solange ein Mitglied oder ein Hinterbliebener einer Auskunftspflicht nicht nachkommt, kann das Versorgungswerk nach Maßgabe der Satzung die Berechnungsgrundlagen für die Beiträge schätzen und/oder Leistungen zurückbehalten.