Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgisches Psychisch-Kranken-Gesetz
BbgPsychKG§ 37 Eingangsuntersuchung und Behandlungsplanung
Stand: 01.08.2026
Wird zitiert von 3
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- OLG Brandenburg, 27.08.2010 – 1 Ws 134/10
- OLG Brandenburg, 13.05.2019 – 1 Ws 57/19
- OLG Brandenburg, 24.05.2018 – 1 Ws 53/18
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BbgPsychKG/37#abs-1 (1) Die untergebrachte Person ist bei ihrer Aufnahme in eine Einrichtung des Maßregelvollzugs in einem ärztlichen Aufnahmegespräch über die Ziele des Maßregelvollzugs zu belehren und über ihre Rechte und Pflichten aufzuklären.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BbgPsychKG/37#abs-2 (2) Sie ist unverzüglich, längstens innerhalb einer Frist von 24 Stunden nach ihrer Aufnahme, ärztlich zu untersuchen. Die Untersuchung muss sich auch auf die Umstände erstrecken, die für die Aufstellung des Behandlungsplanes bedeutsam sind. Im Übrigen gilt § 15 entsprechend.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BbgPsychKG/37#abs-3 (3) Die Erörterung des Behandlungsplanes mit der untergebrachten Person darf unterbleiben, wenn sich dadurch nach ärztlichem Urteil ihr Gesundheitszustand verschlechtern würde.