Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgisches Psychisch-Kranken-Gesetz
BbgPsychKG§ 38 Gestaltung des Maßregelvollzugs, Beiräte
Stand: 01.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BbgPsychKG/38#abs-1 (1) Die Unterbringung, Behandlung und Betreuung muss die unterschiedlichen diagnostischen, therapeutischen und sozialen Erfordernisse sowie die altersbedingten Besonderheiten der untergebrachten Personen berücksichtigen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BbgPsychKG/38#abs-2 (2) Die Unterbringung soll unter Berücksichtigung therapeutischer Gesichtspunkte den allgemeinen Lebensverhältnissen angeglichen werden. Die Bereitschaft der untergebrachten Person, an der Erreichung des Unterbringungsziels entsprechend dem Behandlungsplan mitzuwirken, soll aufgegriffen oder geweckt werden. Das Verantwortungsbewusstsein für ein geordnetes Zusammenleben ist zu fördern.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BbgPsychKG/38#abs-3 (3) Schädlichen Folgen des Freiheitsentzugs ist entgegenzuwirken. § 16 Abs. 2 gilt entsprechend.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BbgPsychKG/38#abs-4 (4) Die Einrichtungen nach § 36 Abs. 3 sind verpflichtet, forensische Ambulanzen vorzuhalten.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/BbgPsychKG/38#abs-5 (5) Zur Förderung des Verständnisses und der gesellschaftlichen Akzeptanz des Maßregelvollzugs und seiner Ziele sollen ehrenamtliche Beiräte gebildet werden, die als Mittler zwischen den Einrichtungen und der Öffentlichkeit dienen und insbesondere in Zusammenarbeit mit dem jeweiligen Träger über die Zwecke des Maßregelvollzugs und seine Behandlungsmittel in verständlicher Form informieren.