# § 37 BbgPsychKG (Brandenburg) — Eingangsuntersuchung und Behandlungsplanung

Brandenburgisches Psychisch-Kranken-Gesetz  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 01.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die untergebrachte Person ist bei ihrer Aufnahme in eine Einrichtung des Maßregelvollzugs in einem ärztlichen Aufnahmegespräch über die Ziele des Maßregelvollzugs zu belehren und über ihre Rechte und Pflichten aufzuklären.

(2) Sie ist unverzüglich, längstens innerhalb einer Frist von 24 Stunden nach ihrer Aufnahme, ärztlich zu untersuchen. Die Untersuchung muss sich auch auf die Umstände erstrecken, die für die Aufstellung des Behandlungsplanes bedeutsam sind. Im Übrigen gilt § 15 entsprechend.

(3) Die Erörterung des Behandlungsplanes mit der untergebrachten Person darf unterbleiben, wenn sich dadurch nach ärztlichem Urteil ihr Gesundheitszustand verschlechtern würde.

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Zitiervorschlag: § 37 BbgPsychKG (Brandenburg)

Quelle: BRAVORS, abgerufen 01.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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