Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgisches Polizeigesetz

BbgPolG

§ 61 Begriffsbestimmungen, zugelassene Waffen

Stand: 01.08.2026

Brandenburg3 Fassungen3 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BbgPolG/61#abs-1 (1) Unmittelbarer Zwang ist die Einwirkung auf Personen oder Sachen durch körperliche Gewalt, ihre Hilfsmittel und durch Waffen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BbgPolG/61#abs-2 (2) Hilfsmittel der körperlichen Gewalt sind insbesondere Fesseln, Wasserwerfer, technische Sperren, Diensthunde, Dienstpferde, Dienstfahrzeuge, Reiz- und Betäubungsstoffe sowie zum Sprengen bestimmte explosionsfähige Stoffe (Sprengmittel).

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BbgPolG/61#abs-3 (3) Als Waffen sind Schlagstock, Pistole, Revolver, Gewehr, Maschinenpistole, Distanz-Elektroimpulsgerät sowie Explosivmittel zugelassen. Explosivmittel sind besondere Sprengmittel, die regelmäßig von einem festen Mantel umgeben sind.

§ 60 § 62