Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgisches Polizeigesetz
BbgPolG§ 61 Begriffsbestimmungen, zugelassene Waffen
Stand: 01.08.2026
Wird zitiert von 3
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- VG Hannover, 17.09.2025 – 10 A 5390/23
- VG Potsdam, 01.09.2022 – 3 K 886/17Zitiert von 1
- VG Potsdam, 01.09.2022 – 3 K 863/17Zitiert von 1
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BbgPolG/61#abs-1 (1) Unmittelbarer Zwang ist die Einwirkung auf Personen oder Sachen durch körperliche Gewalt, ihre Hilfsmittel und durch Waffen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BbgPolG/61#abs-2 (2) Hilfsmittel der körperlichen Gewalt sind insbesondere Fesseln, Wasserwerfer, technische Sperren, Diensthunde, Dienstpferde, Dienstfahrzeuge, Reiz- und Betäubungsstoffe sowie zum Sprengen bestimmte explosionsfähige Stoffe (Sprengmittel).
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BbgPolG/61#abs-3 (3) Als Waffen sind Schlagstock, Pistole, Revolver, Gewehr, Maschinenpistole, Distanz-Elektroimpulsgerät sowie Explosivmittel zugelassen. Explosivmittel sind besondere Sprengmittel, die regelmäßig von einem festen Mantel umgeben sind.