Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgisches Polizeigesetz
BbgPolG§ 60 Rechtliche Grundlagen
Stand: 01.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BbgPolG/60#abs-1 (1) Ist die Polizei nach diesem Gesetz oder anderen Rechtsvorschriften zur Anwendung unmittelbaren Zwanges befugt, gelten für die Art und Weise der Anwendung die §§ 61 bis 69 und, soweit sich aus diesen nichts Abweichendes ergibt, die übrigen Vorschriften dieses Gesetzes.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BbgPolG/60#abs-2 (2) Die Vorschriften über Notwehr und Notstand bleiben unberührt.