Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgisches Polizeigesetz
BbgPolG§ 57 Ersatzzwangshaft
Stand: 01.08.2026
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1 Entscheidung zu § 57 BbgPolG →
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Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BbgPolG/57#abs-1 (1) Ist das Zwangsgeld uneinbringlich, so kann das Verwaltungsgericht auf Antrag der Polizei die Ersatzzwangshaft anordnen, wenn bei Androhung des Zwangsgeldes hierauf hingewiesen worden ist. Die Ersatzzwangshaft beträgt mindestens einen Tag, höchstens zwei Wochen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BbgPolG/57#abs-2 (2) Die Ersatzzwangshaft ist auf Antrag der Polizei von der Justizverwaltung nach den Bestimmungen der §§ 802g Absatz 2 und 802h der Zivilprozeßordnung zu vollstrecken.