Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgisches Polizeigesetz
BbgPolG§ 58 Unmittelbarer Zwang
Stand: 01.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BbgPolG/58#abs-1 (1) Die Polizei kann unmittelbaren Zwang anwenden, wenn andere Zwangsmittel nicht in Betracht kommen oder keinen Erfolg versprechen oder unzweckmäßig sind. Für die Art und Weise der Anwendung unmittelbaren Zwanges gelten die §§ 60 bis 69.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BbgPolG/58#abs-2 (2) Unmittelbarer Zwang zur Abgabe einer Erklärung ist ausgeschlossen.