Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgisches Polizeigesetz

BbgPolG

§ 56 Zwangsgeld

Stand: 01.08.2026

Brandenburg3 Fassungen1 Entscheidung

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BbgPolG/56#abs-1 (1) Das Zwangsgeld wird auf mindestens 10 und höchstens 5 000 Euro schriftlich festgesetzt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BbgPolG/56#abs-2 (2) Mit der Festsetzung des Zwangsgeldes ist dem Betroffenen eine angemessene Frist zur Zahlung einzuräumen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BbgPolG/56#abs-3 (3) Zahlt der Betroffene das Zwangsgeld nicht fristgerecht, so wird es im Verwaltungszwangsverfahren beigetrieben. Die Beitreibung unterbleibt, sobald der Betroffene die gebotene Handlung ausführt oder die zu duldende Maßnahme gestattet.

§ 55 § 57