Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgisches Polizeigesetz
BbgPolG§ 50 Vollzugshilfe
Stand: 01.08.2026
Wird zitiert von 3
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
- OVG Berlin-Brandenburg, 27.06.2016 – OVG 1 N 8.16
- VG Frankfurt (Oder), 25.11.2015 – VG 6 K 830/13
- OVG Berlin-Brandenburg, 08.04.2014 – OVG 9 N 142.13, OVG 9 L 27.13Zitiert von 2
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BbgPolG/50#abs-1 (1) Die Polizei leistet anderen Behörden auf Ersuchen Vollzugshilfe, wenn unmittelbarer Zwang anzuwenden ist und die anderen Behörden nicht über die hierzu erforderlichen Dienstkräfte verfügen oder ihre Maßnahmen nicht auf andere Weise selbst durchsetzen können.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BbgPolG/50#abs-2 (2) Die Polizei ist nur für die Art und Weise der Durchführung verantwortlich. Im übrigen gelten die Grundsätze der Amtshilfe entsprechend.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BbgPolG/50#abs-3 (3) Die Verpflichtung zur Amtshilfe bleibt unberührt.