Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgisches Polizeigesetz

BbgPolG

§ 51 Verfahren

Stand: 01.08.2026

Brandenburg3 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BbgPolG/51#abs-1 (1) Vollzugshilfeersuchen sind schriftlich oder elektronisch zu stellen; sie haben den Grund und die Rechtsgrundlage der Maßnahmen anzugeben.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BbgPolG/51#abs-2 (2) In Eilfällen kann das Ersuchen formlos gestellt werden. Es ist jedoch auf Verlangen unverzüglich schriftlich oder elektronisch zu bestätigen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BbgPolG/51#abs-3 (3) Die ersuchende Behörde ist von der Ausführung des Ersuchens zu verständigen.

§ 50 § 52