Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgisches Polizeigesetz

BbgPolG

§ 49 Automatisiertes Abrufverfahren

Stand: 01.08.2026

Brandenburg3 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BbgPolG/49#abs-1 (1) Die Einrichtung eines automatisierten Verfahrens, das die Übermittlung personenbezogener Daten aus einer von der Polizei geführten Datei durch Abruf ermöglicht, ist zulässig; der Abruf darf nur Polizeibehörden gestattet werden. § 9 des Brandenburgischen Datenschutzgesetzes bleibt im Übrigen unberührt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BbgPolG/49#abs-2 (2) Die Polizei kann mit anderen Ländern oder dem Bund einen Datenverbund vereinbaren, der eine automatisierte Datenübermittlung ermöglicht.

§ 48 § 50