Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgisches Polizei-, Justizvollzugs- und Maßregelvollzugsdatenschutzgesetz

BbgPJMDSG

§ 16 Automatisierte Entscheidung im Einzelfall

Stand: 01.08.2026

Brandenburg2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BbgPJMDSG/16#abs-1 (1) Eine ausschließlich auf einer automatisierten Verarbeitung personenbezogener Daten beruhende Entscheidung, die mit einer nachteiligen Rechtsfolge für die betroffene Person verbunden ist oder sie erheblich beeinträchtigt, ist

im Justiz- und Maßregelvollzug unzulässig,

für polizeiliche Zwecke nach § 1 Absatz 1 Nummer 1 nur aufgrund einer Rechtsvorschrift zulässig, die sicherstellt, dass der Verantwortliche jederzeit in das automatisierte Verfahren eingreifen kann.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BbgPJMDSG/16#abs-2 (2) Entscheidungen nach Absatz 1 Nummer 2 dürfen nicht auf personenbezogenen Daten besonderer Kategorien beruhen, sofern nicht geeignete Maßnahmen zum Schutz der Rechtsgüter sowie der berechtigten Interessen der betroffenen Person getroffen wurden.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BbgPJMDSG/16#abs-3 (3) Profiling, das zur Folge hat, dass die betroffene Person auf der Grundlage von personenbezogenen Daten besonderer Kategorien diskriminiert wird, ist verboten.

Einzelnorm

§ 15 § 17