Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgisches Polizei-, Justizvollzugs- und Maßregelvollzugsdatenschutzgesetz
BbgPJMDSG§ 15 Löschung
Stand: 01.08.2026
Wird zitiert von 2
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- BVerwG, 26.09.2019 – 2 C 32/18Kennzeichnungspflicht für PolizeivollzugsbediensteteZitiert von 7
- BVerwG, 26.09.2019 – 2 C 33/18Zitiert von 1
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BbgPJMDSG/15#abs-1 (1) Der Verantwortliche löscht personenbezogene Daten unverzüglich, wenn ihre Verarbeitung nicht zulässig oder nicht mehr erforderlich ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BbgPJMDSG/15#abs-2 (2) Der Verantwortliche legt Fristen zur Prüfung der Erforderlichkeit der weiteren Speicherung fest. Dabei sind der Zweck der Speicherung sowie die Art und Bedeutung des Anlasses der Speicherung zu berücksichtigen. Die Fristen beginnen
bei der Polizei mit dem Tag der Speicherung und
im Justiz- und Maßregelvollzug mit der Verlegung oder der Entlassung der betroffenen Person aus der Justizvollzugsanstalt oder der Einrichtung des Maßregelvollzuges.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BbgPJMDSG/15#abs-3 (3) An die Stelle der Löschung tritt die Einschränkung der Verarbeitung, wenn
Grund zu der Annahme besteht, dass durch die Löschung schutzwürdige Interessen betroffener Personen beeinträchtigt werden oder
dies erforderlich ist
zur Feststellung, Durchsetzung oder Abwehr von Rechtsansprüchen im Zusammenhang mit der Erfüllung der Aufgaben nach § 1,
zu Zwecken der Datensicherung oder Datenschutzkontrolle oder
zu sonstigen Beweiszwecken.
Im Fall von Satz 1 Nummer 1 dürfen die Daten nur mit schriftlicher Einwilligung der betroffenen Person verwendet werden. In den anderen Fällen dürfen die Daten nur für den Zweck der Einschränkung verwendet werden. Die Gründe für die Einschränkung der Verarbeitung werden dokumentiert.
Einzelnorm