Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgisches Polizei-, Justizvollzugs- und Maßregelvollzugsdatenschutzgesetz
BbgPJMDSG§ 1 Anwendungsbereich
Stand: 01.08.2026
Wird zitiert von 2
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- BVerwG, 26.09.2019 – 2 C 32/18Kennzeichnungspflicht für PolizeivollzugsbediensteteZitiert von 7
- BVerwG, 26.09.2019 – 2 C 33/18Zitiert von 1
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BbgPJMDSG/1#abs-1 (1) Dieses Gesetz regelt die Verarbeitung personenbezogener Daten in Dateisystemen zum Zwecke der Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung und Verfolgung von Straftaten und der Strafvollstreckung, einschließlich des Schutzes vor und der Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit durch
die Polizei, auch für die Abwehr von Gefahren für die öffentliche Ordnung sowie für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten und
die Justizvollzugs- und Maßregelvollzugsbehörden für vollzugliche Zwecke.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BbgPJMDSG/1#abs-2 (2) Nimmt eine nichtöffentliche Stelle hoheitliche Aufgaben nach Absatz 1 wahr, richtet sich auch deren Verarbeitung personenbezogener Daten nach diesem Gesetz. Für Auftragsverarbeiter der in den Absatz 1 genannten öffentlichen Stellen gilt dieses Gesetz nur, soweit sich die Bestimmungen ausdrücklich an Auftragsverarbeiter richten.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BbgPJMDSG/1#abs-3 (3) Mit Ausnahme der §§ 18 Absatz 4, 32 und 33 des Brandenburgischen Datenschutzgesetzes findet das Brandenburgische Datenschutzgesetz keine Anwendung.
Einzelnorm