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# § 16 BbgPJMDSG (Brandenburg) — Automatisierte Entscheidung im Einzelfall

Brandenburgisches Polizei-, Justizvollzugs- und Maßregelvollzugsdatenschutzgesetz  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 01.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Eine ausschließlich auf einer automatisierten Verarbeitung personenbezogener Daten beruhende Entscheidung, die mit einer nachteiligen Rechtsfolge für die betroffene Person verbunden ist oder sie erheblich beeinträchtigt, ist

im Justiz- und Maßregelvollzug unzulässig,

für polizeiliche Zwecke nach § 1 Absatz 1 Nummer 1 nur aufgrund einer Rechtsvorschrift zulässig, die sicherstellt, dass der Verantwortliche jederzeit in das automatisierte Verfahren eingreifen kann.

(2) Entscheidungen nach Absatz 1 Nummer 2 dürfen nicht auf personenbezogenen Daten besonderer Kategorien beruhen, sofern nicht geeignete Maßnahmen zum Schutz der Rechtsgüter sowie der berechtigten Interessen der betroffenen Person getroffen wurden.

(3) Profiling, das zur Folge hat, dass die betroffene Person auf der Grundlage von personenbezogenen Daten besonderer Kategorien diskriminiert wird, ist verboten.

Einzelnorm

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Zitiervorschlag: § 16 BbgPJMDSG (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 01.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/BbgPJMDSG/16

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