Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgisches Polizei-, Justizvollzugs- und Maßregelvollzugsdatenschutzgesetz
BbgPJMDSG§ 12 Weiterverarbeitung zu statistischen und wissenschaftlichen Zwecken sowie zur Aus- und Fortbildung
Stand: 01.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BbgPJMDSG/12#abs-1 (1) Der Verantwortliche kann personenbezogene Daten zu statistischen Zwecken nutzen. Die Daten sind zum frühestmöglichen Zeitpunkt zu anonymisieren.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BbgPJMDSG/12#abs-2 (2) Für die Weiterverarbeitung personenbezogener Daten für wissenschaftliche Zwecke, auch durch den Verantwortlichen, gilt § 476 der Strafprozessordnung entsprechend mit der Maßgabe, dass auch elektronisch gespeicherte personenbezogene Daten übermittelt werden können. Die Übermittlung kann auch auf elektronischem Wege erfolgen. Die Rechte auf Auskunft nach § 40 und auf Berichtigung oder Löschung nach § 41 bestehen nicht, soweit die Wahrnehmung eines dieser Rechte die Erreichung der wissenschaftlichen Zwecke unmöglich machen oder ernsthaft beeinträchtigen oder einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern würde.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BbgPJMDSG/12#abs-3 (3) Der Verantwortliche darf zuvor anonymisierte personenbezogene Daten zur Aus- und Fortbildung nutzen. Zu Test- und Prüfungszwecken dürfen personenbezogene Daten nicht verarbeitet werden.
Einzelnorm