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# § 12 BbgPJMDSG (Brandenburg) — Weiterverarbeitung zu statistischen und wissenschaftlichen Zwecken sowie zur Aus- und Fortbildung

Brandenburgisches Polizei-, Justizvollzugs- und Maßregelvollzugsdatenschutzgesetz  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 01.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Der Verantwortliche kann personenbezogene Daten zu statistischen Zwecken nutzen. Die Daten sind zum frühestmöglichen Zeitpunkt zu anonymisieren.

(2) Für die Weiterverarbeitung personenbezogener Daten für wissenschaftliche Zwecke, auch durch den Verantwortlichen, gilt § 476 der Strafprozessordnung entsprechend mit der Maßgabe, dass auch elektronisch gespeicherte personenbezogene Daten übermittelt werden können. Die Übermittlung kann auch auf elektronischem Wege erfolgen. Die Rechte auf Auskunft nach § 40 und auf Berichtigung oder Löschung nach § 41 bestehen nicht, soweit die Wahrnehmung eines dieser Rechte die Erreichung der wissenschaftlichen Zwecke unmöglich machen oder ernsthaft beeinträchtigen oder einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern würde.

(3) Der Verantwortliche darf zuvor anonymisierte personenbezogene Daten zur Aus- und Fortbildung nutzen. Zu Test- und Prüfungszwecken dürfen personenbezogene Daten nicht verarbeitet werden.

Einzelnorm

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Zitiervorschlag: § 12 BbgPJMDSG (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 01.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/BbgPJMDSG/12

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