Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgisches Polizei-, Justizvollzugs- und Maßregelvollzugsdatenschutzgesetz
BbgPJMDSG§ 40 Recht auf Auskunft
Stand: 01.08.2026
Wird zitiert von 2
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- BVerwG, 26.09.2019 – 2 C 32/18Kennzeichnungspflicht für PolizeivollzugsbediensteteZitiert von 7
- BVerwG, 26.09.2019 – 2 C 33/18Zitiert von 1
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BbgPJMDSG/40#abs-1 (1) Der Verantwortliche erteilt der betroffenen Person auf Antrag Auskunft darüber, ob er deren personenbezogene Daten verarbeitet. Der Anspruch auf Auskunft umfasst darüber hinaus die Unterrichtung über
die gespeicherten personenbezogenen Daten und deren Kategorien,
Informationen zur Herkunft der Daten,
die Zwecke der Verarbeitung und deren Rechtsgrundlage,
die Empfänger oder die Kategorien von Empfängern, denen die Daten offengelegt worden sind,
die für die Daten geltende Dauer der Speicherung, hilfsweise die Kriterien für die Festlegung dieser Dauer,
das Recht auf Berichtigung, Löschung oder Einschränkung der Verarbeitung personenbezogener Daten,
das Recht, die Landesbeauftragte oder den Landesbeauftragten anzurufen, sowie Angaben zu deren oder dessen Erreichbarkeit.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BbgPJMDSG/40#abs-2 (2) Absatz 1 gilt nicht für Protokolldaten nach § 25.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BbgPJMDSG/40#abs-3 (3) Von der Erteilung einer Auskunft ist abzusehen, wenn die betroffene Person Angaben, die das Auffinden der Daten ermöglichen, nicht macht und deshalb der hierfür erforderliche Aufwand außer Verhältnis zu den schutzwürdigen Interessen der betroffenen Person steht.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BbgPJMDSG/40#abs-4 (4) Der Verantwortliche darf unter den Voraussetzungen des § 8 Absatz 2 von einer Auskunft absehen, diese aufschieben oder einschränken.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/BbgPJMDSG/40#abs-5 (5) Der Verantwortliche unterrichtet die betroffene Person unverzüglich schriftlich unter Angabe der Gründe über das Absehen von sowie das Aufschieben oder die Einschränkung der Erteilung einer Auskunft. Dies gilt nicht, wenn bereits diese Unterrichtung oder ihre Begründung den mit Absatz 4 verfolgten Zweck gefährden würde.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/BbgPJMDSG/40#abs-6 (6) Wird die betroffene Person nach Absatz 5 über das Absehen von, das Aufschieben oder die Einschränkung der Erteilung einer Auskunft unterrichtet, kann sie ihr Recht auf Auskunft auch über die Landesbeauftragte oder den Landesbeauftragten ausüben. Macht die betroffene Person von diesem Recht Gebrauch, ist die Auskunft der oder dem Landesbeauftragten zu erteilen; § 35 Absatz 3 gilt entsprechend. Die oder der Landesbeauftragte unterrichtet die betroffene Person darüber, dass sie oder er, soweit gesetzlich zulässig, deren Recht auf Auskunft für sie ausgeübt hat, und über das Recht auf gerichtlichen Rechtsschutz.
Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/BbgPJMDSG/40#abs-7 (7) Die Auskunft kann auch durch die Gewährung von Akteneinsicht oder die Aushändigung von Ablichtungen oder Ausdrucken erteilt werden.
Einzelnorm