Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgisches Landespressegesetz

BbgPG

§ 16 Verjährung

Brandenburg4 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BbgPG/16?asof=2026-07-30#abs-1 (1) Die Verfolgung von Straftaten,

die durch die Veröffentlichung oder Verbreitung von Druckwerken strafbaren Inhalts begangen werden, oder

die den Tatbestand des § 14 verwirklichen,

verjährt bei Verbrechen in einem Jahr, bei Vergehen in sechs Monaten. Ausgenommen hiervon sind Vergehen nach den §§ 86, 86 a, 130, 131 sowie §§ 184 a, 184 b und § 184 c StGB, für welche die Verjährungsfristen nach § 78 Abs. 3 StGB gelten.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BbgPG/16?asof=2026-07-30#abs-2 (2) Die Verfolgung der im § 15 genannten Ordnungswidrigkeiten verjährt in drei Monaten.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BbgPG/16?asof=2026-07-30#abs-3 (3) Die Verjährungsfrist beginnt mit der Veröffentlichung oder Verbreitung des Druckwerks. Wird das Druckwerk in Teilen veröffentlicht oder verbreitet oder wird es neu aufgelegt, so beginnt die Verjährung erneut mit der Veröffentlichung oder Verbreitung der weiteren Teile oder Auflagen.

§ 15 § 16