Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgisches Landespressegesetz
BbgPG§ 14 Strafrechtliche Verantwortung
Stand: 01.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BbgPG/14#abs-1 (1) Die Verantwortlichkeit für Straftaten, die mittels eines Druckwerks begangen werden, bestimmt sich nach den allgemeinen Gesetzen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BbgPG/14#abs-2 (2) Ist durch ein Druckwerk der Tatbestand eines Strafgesetzes verwirklicht worden und hat
bei periodischen Werken die verantwortliche Redakteurin oder der verantwortliche Redakteur oder
bei sonstigen Druckwerken die Verlegerin oder der Verleger
vorsätzlich oder fahrlässig ihre oder seine Verpflichtung verletzt, Druckwerke von strafbarem Inhalt freizuhalten, so kann eine Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder eine Geldstrafe verhängt werden, soweit sie oder er sich nicht wegen dieser Handlung nach Absatz 1 als Täterin oder Täter beziehungsweise Teilnehmerin oder Teilnehmer strafbar gemacht hat.