Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgisches Landespressegesetz

BbgPG

§ 16 a Datenverarbeitung zu journalistischen und literarischen Zwecken

Stand: 23.08.2026

Brandenburg4 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BbgPG/16#abs-1 (1) Soweit Unternehmen der Presse und deren Hilfs- oder Beteiligungsunternehmen personenbezogene Daten zu journalistischen oder literarischen Zwecken verarbeiten, ist es den hiermit befassten Personen untersagt, diese personenbezogenen Daten zu anderen Zwecken zu verarbeiten (Datengeheimnis). Bei der Aufnahme ihrer Tätigkeit sind diese Personen auf das Datengeheimnis zu verpflichten. Das Datengeheimnis besteht auch bei Beendigung der Tätigkeit fort.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BbgPG/16#abs-2 (2) Im Übrigen findet § 29 des Brandenburgischen Datenschutzgesetzes Anwendung.

§ 16 § 17