Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgisches Niederdeutsch-Gesetz
BbgNdG§ 8 Zweisprachige oder einsprachig niederdeutsche Beschriftung
Stand: 01.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BbgNdG/8#abs-1 (1) Öffentliche Gebäude und Einrichtungen, Straßen, Wege, Plätze, Brücken und Ortstafeln im niederdeutschen Sprachgebiet gemäß § 2 Absatz 1 sowie Hinweisschilder hierauf können in hoch- und niederdeutscher Sprache gekennzeichnet werden. Bei traditionellem Gebrauch der niederdeutschen Namensform im Hochdeutschen sind auch einsprachig niederdeutsche Beschilderungen zulässig.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BbgNdG/8#abs-2 (2) Das Land Brandenburg wirkt darauf hin, dass Behörden des Landes sowie seiner Aufsicht unterstehende Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts insbesondere in den Orten von den Möglichkeiten nach Absatz 1 Gebrauch machen, in denen seitens der Angehörigen der niederdeutschen Sprachgruppe besonderer Bedarf besteht, und wirbt für eine Verwendung der niederdeutschen Sprache in der Öffentlichkeit.