Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgisches Niederdeutsch-Gesetz

BbgNdG

§ 9 Länderübergreifende Zusammenarbeit

Stand: 01.08.2026

Brandenburg2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BbgNdG/9#abs-1 (1) Das Land Brandenburg fördert den sprachlichen Austausch zwischen den Sprecherinnen und Sprechern der niederdeutschen Sprache. Zu diesem Zweck arbeitet es eng mit dem Bundesrat für Niederdeutsch und dem länderübergreifenden Niederdeutschsekretariat zusammen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BbgNdG/9#abs-2 (2) Bei der Förderung der niederdeutschen Sprache strebt das Land eine enge Zusammenarbeit mit den anderen Bundesländern des niederdeutschen Sprachgebietes, insbesondere Sachsen-Anhalt und Mecklenburg-Vorpommern, an.

§ 8 § 10