Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgisches Niederdeutsch-Gesetz
BbgNdG§ 2 Niederdeutsches Sprachgebiet und Ortsbezeichnungen
Stand: 01.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BbgNdG/2#abs-1 (1) Das traditionelle niederdeutsche Sprachgebiet im Land Brandenburg liegt in den Landkreisen Barnim, Elbe-Elster, Havelland, Märkisch-Oderland, Oberhavel, Oder-Spree, Ostprignitz-Ruppin, Potsdam-Mittelmark, Prignitz, Teltow-Fläming, Uckermark sowie den kreisfreien Städten Brandenburg an der Havel, Frankfurt (Oder) und Potsdam.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BbgNdG/2#abs-2 (2) Innerhalb des Gebietes nach Absatz 1 können bei entsprechendem Bedarf gebietsbezogene Regelungen dieses Gesetzes durch das Land, die Kommunen, ihre Behörden, ihrer Aufsicht unterstehende Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts angewendet werden. Zur Feststellung des Bedarfes soll der Dachverband nach § 3 gehört werden. Im Rahmen der kommunalen Selbstverwaltung steht es den Kommunen im Gebiet nach Absatz 1 frei, Beschlüsse zur Anwendung dieses Gesetzes zu fassen oder weitere Regelungen zur Sprachförderung zu treffen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BbgNdG/2#abs-3 (3) Innerhalb des Gebietes nach Absatz 1 können traditionell überlieferte niederdeutsche Ortsbezeichnungen wie Siedlungs-, Landschafts- oder Flurnamen auch im Rahmen von Verwaltungshandeln und für zweisprachige Beschriftungen nach § 8 genutzt werden. Die korrekte Schreibweise ist durch eine Beteiligung des Dachverbandes nach § 3 sicherzustellen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BbgNdG/2#abs-4 (4) Landkreise, Städte, Gemeinden, Ämter, Verbandsgemeinden sowie Orts- und Gemeindeteile können zusätzlich zu dem hochdeutschen Namen auch einen niederdeutschen Namen führen. Bei dem niederdeutschen Namen muss es sich um eine historisch nachweisbare Namensform handeln. Der hoch- und der niederdeutsche Name müssen unterscheidbar sein. Für eine Namensänderung sind die jeweiligen Vorschriften der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg über die Änderung des Namens von Landkreisen, Städten, Gemeinden, Ämtern, Verbandsgemeinden sowie Orts- und Gemeindeteilen entsprechend anzuwenden. Absatz 3 Satz 2 ist anzuwenden.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/BbgNdG/2#abs-5 (5) Abweichend von den Absätzen 3 und 4 ist die Neubildung von niederdeutschen Ortsbezeichnungen zulässig, wenn im Hochdeutschen neue Bezeichnungen gebildet werden.