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# § 8 BbgNdG (Brandenburg) — Zweisprachige oder einsprachig niederdeutsche Beschriftung

Brandenburgisches Niederdeutsch-Gesetz  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 01.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Öffentliche Gebäude und Einrichtungen, Straßen, Wege, Plätze, Brücken und Ortstafeln im niederdeutschen Sprachgebiet gemäß § 2 Absatz 1 sowie Hinweisschilder hierauf können in hoch- und niederdeutscher Sprache gekennzeichnet werden. Bei traditionellem Gebrauch der niederdeutschen Namensform im Hochdeutschen sind auch einsprachig niederdeutsche Beschilderungen zulässig.

(2) Das Land Brandenburg wirkt darauf hin, dass Behörden des Landes sowie seiner Aufsicht unterstehende Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts insbesondere in den Orten von den Möglichkeiten nach Absatz 1 Gebrauch machen, in denen seitens der Angehörigen der niederdeutschen Sprachgruppe besonderer Bedarf besteht, und wirbt für eine Verwendung der niederdeutschen Sprache in der Öffentlichkeit.

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Zitiervorschlag: § 8 BbgNdG (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 01.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/BbgNdG/8

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