Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgisches Niederdeutsch-Gesetz

BbgNdG

§ 7 Bildung

Stand: 01.08.2026

Brandenburg2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BbgNdG/7#abs-1 (1) In der Kindertagesbetreuung kann und in Schulen soll bei genug Nachfrage die niederdeutsche Sprache altersgerecht in die Spielgestaltung und Bildungsarbeit einbezogen werden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BbgNdG/7#abs-2 (2) In Schulen kann die niederdeutsche Sprache Gegenstand begegnungssprachlichen und fremdsprachlichen Unterrichts sein, als Unterrichtssprache Verwendung finden und in außerunterrichtlichen Angeboten vermittelt werden.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BbgNdG/7#abs-3 (3) Das Land fördert in Kooperation mit anderen Bundesländern des niederdeutschen Sprachraumes im Rahmen der Lehrkräftebildung die Qualifikation der Lehrkräfte in der niederdeutschen Sprache.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BbgNdG/7#abs-4 (4) Für Erzieherinnen und Erzieher in Kindertagesstätten unterstützt das Land die Entwicklung von bedarfsorientierten Aus-, Fort- und Weiterbildungsangeboten in der niederdeutschen Sprache.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/BbgNdG/7#abs-5 (5) Das Land unterstützt Aktivitäten zur Beschaffung von Lehr- und Lernmitteln und zur Erprobung und Etablierung von Sprachvermittlungsangeboten in Kindertagesstätten, Schulen und Einrichtungen der Erwachsenenbildung. Bei geeigneten Landeswettbewerben, insbesondere für Schülerinnen und Schüler, wird auf eine angemessene Einbindung der niederdeutschen Sprache hingewirkt.

Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/BbgNdG/7#abs-6 (6) Die Geschichte der niederdeutschen Sprache und Kenntnisse über die niederdeutsche Sprache werden in Schulen angemessen vermittelt.

§ 6 § 8