Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgisches Nachbarrechtsgesetz
BbgNRG§ 44 Leitungen in Privatgrundstücken
Stand: 01.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BbgNRG/44#abs-1 (1) Der Eigentümer und die Nutzungsberechtigten eines
Grundstücks müssen dulden, daß durch ihr Grundstück der
Eigentümer und die Nutzungsberechtigten des Nachbargrundstücks auf
eigene Kosten Versorgungs- und Abwasserleitungen hindurchführen, wenn
das Vorhaben bauplanungsrechtlich zulässig,
der Anschluß an das Versorgungs- und Entwässerungsnetz anders
nicht möglich und
die damit verbundene Beeinträchtigung nicht erheblich
ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BbgNRG/44#abs-2 (2) Ist das betroffene Grundstück an das Versorgungs- und
Entwässerungsnetz bereits angeschlossen und reichen die vorhandenen
Leitungen aus, um die Versorgung oder Entwässerung der beiden
Grundstücke durchzuführen, so beschränkt sich die Verpflichtung
nach Absatz 1 auf das Dulden des Anschlusses. Im Falle des Anschlusses ist zu
den Herstellungskosten des Teils der Leitungen, der nach dem Anschluß
mitbenutzt werden soll, ein angemessener Beitrag und auf Verlangen Sicherheit
in Höhe des voraussichtlichen Beitrags zu leisten. In diesem Falle darf
der Anschluß erst nach Leistung der Sicherheit vorgenommen werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BbgNRG/44#abs-3 (3) Bestehen mehrere Möglichkeiten der Durchführung,
so ist die für das betroffene Grundstück schonendste zu wählen.
Wird zitiert von 13 Entscheidungen zu § 44 BbgNRG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- VG Potsdam, 22.12.2023 – VG 8 K 1444/18
- VG Potsdam, 24.10.2019 – 8 K 2870/17
- VG Cottbus, 06.04.2017 – VG 6 K 375/14
- VG Cottbus, 20.12.2016 – VG 6 K 1014/13Zitiert von 20
- VG Cottbus, 20.12.2016 – VG 6 K 1015/13Zitiert von 10
- VG Cottbus, 30.10.2018 – VG 6 K 1977/16Zitiert von 4
Zuletzt entschieden
- VG Cottbus, 07.05.2021 – 6 K 255/15
- VG Cottbus, 19.03.2021 – 4 K 14/14
- VG Cottbus, 01.04.2020 – 6 K 1918/16Zitiert von 2
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 44 BbgNRG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.