Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgisches Nachbarrechtsgesetz

BbgNRG

§ 45 Unterhaltung

Stand: 01.08.2026

Brandenburg

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BbgNRG/45#abs-1 (1) Der Berechtigte hat die nach § 44 Abs. 1 verlegten

Leitungen oder die nach § 44 Abs. 2 hergestellten Anschlußleitungen

auf seine Kosten zu unterhalten. Zu den Unterhaltungskosten der Teile der

Leitungen, die von ihm mitbenutzt werden, hat er einen angemessenen Beitrag zu

leisten.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BbgNRG/45#abs-2 (2) Zur Durchführung von Maßnahmen im Sinne des

Absatzes 1 Satz 1 darf der Berechtigte oder der von ihm Beauftragte das

betroffene Grundstück betreten.

§ 44 § 46