Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgisches Nachbarrechtsgesetz
BbgNRG§ 45 Unterhaltung
Stand: 01.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BbgNRG/45#abs-1 (1) Der Berechtigte hat die nach § 44 Abs. 1 verlegten
Leitungen oder die nach § 44 Abs. 2 hergestellten Anschlußleitungen
auf seine Kosten zu unterhalten. Zu den Unterhaltungskosten der Teile der
Leitungen, die von ihm mitbenutzt werden, hat er einen angemessenen Beitrag zu
leisten.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BbgNRG/45#abs-2 (2) Zur Durchführung von Maßnahmen im Sinne des
Absatzes 1 Satz 1 darf der Berechtigte oder der von ihm Beauftragte das
betroffene Grundstück betreten.