Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgisches Nachbarrechtsgesetz
BbgNRG§ 2 Nachbar, Erbbauberechtigter
Stand: 01.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BbgNRG/2#abs-1 (1) Nachbar im Sinne dieses Gesetzes ist der Eigentümer
des an ein Grundstück angrenzenden Grundstücks.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BbgNRG/2#abs-2 (2) Im Falle der Belastung des Grundstücks mit einem
Erbbaurecht tritt der Erbbauberechtigte an die Stelle des
Grundstückseigentümers.