Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgisches Nachbarrechtsgesetz

BbgNRG

§ 2 Nachbar, Erbbauberechtigter

Stand: 01.08.2026

Brandenburg

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BbgNRG/2#abs-1 (1) Nachbar im Sinne dieses Gesetzes ist der Eigentümer

des an ein Grundstück angrenzenden Grundstücks.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BbgNRG/2#abs-2 (2) Im Falle der Belastung des Grundstücks mit einem

Erbbaurecht tritt der Erbbauberechtigte an die Stelle des

Grundstückseigentümers.

§ 1 § 3