Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgisches Nachbarrechtsgesetz

BbgNRG

§ 35 Benutzung und Kosten der Unterhaltung

Stand: 01.08.2026

Brandenburg

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BbgNRG/35#abs-1 (1) Wer zur Einfriedung allein verpflichtet ist, ist zur

ausschließlichen Benutzung der Einfriedung berechtigt und hat die Kosten

der Unterhaltung der Einfriedung zu tragen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BbgNRG/35#abs-2 (2) Haben Nachbarn gemeinsam einzufrieden, so gilt für

die gemeinsame Benutzung und Unterhaltung der Einfriedung auch dann die

Regelung des § 922 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, wenn die Einfriedung

ganz auf einem der Grundstücke errichtet ist.

§ 34 § 36