Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgisches Nachbarrechtsgesetz
BbgNRG§ 35 Benutzung und Kosten der Unterhaltung
Stand: 01.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BbgNRG/35#abs-1 (1) Wer zur Einfriedung allein verpflichtet ist, ist zur
ausschließlichen Benutzung der Einfriedung berechtigt und hat die Kosten
der Unterhaltung der Einfriedung zu tragen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BbgNRG/35#abs-2 (2) Haben Nachbarn gemeinsam einzufrieden, so gilt für
die gemeinsame Benutzung und Unterhaltung der Einfriedung auch dann die
Regelung des § 922 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, wenn die Einfriedung
ganz auf einem der Grundstücke errichtet ist.