Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgisches Nachbarrechtsgesetz

BbgNRG

§ 34 Kosten der Errichtung

Stand: 01.08.2026

Brandenburg

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BbgNRG/34#abs-1 (1) Wer zur Einfriedung allein verpflichtet ist, hat die

Kosten der Einfriedung zu tragen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BbgNRG/34#abs-2 (2) Haben Nachbarn gemeinsam einzufrieden, so tragen sie die

Kosten der Einfriedung je zur Hälfte. Ist bei gemeinsamer Einfriedung nur

für eines der beiden Grundstücke eine Einfriedung nach § 32 Abs.

2 vorgeschrieben, so sind die Kosten einer Einfriedung nach § 32 Abs. 1

maßgebend; die Mehrkosten trägt der gemäß § 32 Abs.

2 verpflichtete Grundstückseigentümer. Die bei einer Einfriedung nach

§ 32 Abs. 3 gegenüber einer Einfriedung nach § 32 Abs. 1 oder 2

entstehenden Mehrkosten der Errichtung trägt der Nachbar, von dessen

Grundstück die Beeinträchtigungen ausgehen.

§ 33 § 35