Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgisches Nachbarrechtsgesetz
BbgNRG§ 34 Kosten der Errichtung
Stand: 01.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BbgNRG/34#abs-1 (1) Wer zur Einfriedung allein verpflichtet ist, hat die
Kosten der Einfriedung zu tragen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BbgNRG/34#abs-2 (2) Haben Nachbarn gemeinsam einzufrieden, so tragen sie die
Kosten der Einfriedung je zur Hälfte. Ist bei gemeinsamer Einfriedung nur
für eines der beiden Grundstücke eine Einfriedung nach § 32 Abs.
2 vorgeschrieben, so sind die Kosten einer Einfriedung nach § 32 Abs. 1
maßgebend; die Mehrkosten trägt der gemäß § 32 Abs.
2 verpflichtete Grundstückseigentümer. Die bei einer Einfriedung nach
§ 32 Abs. 3 gegenüber einer Einfriedung nach § 32 Abs. 1 oder 2
entstehenden Mehrkosten der Errichtung trägt der Nachbar, von dessen
Grundstück die Beeinträchtigungen ausgehen.