Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgisches Nachbarrechtsgesetz
BbgNRG§ 33 Standort
Stand: 01.08.2026
Wer zur Einfriedung allein verpflichtet ist, hat die
Einfriedung auf seinem Grundstück zu errichten. Haben Nachbarn gemeinsam
einzufrieden, so ist die Einfriedung auf der gemeinsamen Grenze zu errichten.