# § 34 BbgNRG (Brandenburg) — Kosten der Errichtung

Brandenburgisches Nachbarrechtsgesetz  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 01.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Wer zur Einfriedung allein verpflichtet ist, hat die

Kosten der Einfriedung zu tragen.

(2) Haben Nachbarn gemeinsam einzufrieden, so tragen sie die

Kosten der Einfriedung je zur Hälfte. Ist bei gemeinsamer Einfriedung nur

für eines der beiden Grundstücke eine Einfriedung nach § 32 Abs.

2 vorgeschrieben, so sind die Kosten einer Einfriedung nach § 32 Abs. 1

maßgebend; die Mehrkosten trägt der gemäß § 32 Abs.

2 verpflichtete Grundstückseigentümer. Die bei einer Einfriedung nach

§ 32 Abs. 3 gegenüber einer Einfriedung nach § 32 Abs. 1 oder 2

entstehenden Mehrkosten der Errichtung trägt der Nachbar, von dessen

Grundstück die Beeinträchtigungen ausgehen.

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Zitiervorschlag: § 34 BbgNRG (Brandenburg)

Quelle: BRAVORS, abgerufen 01.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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