Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgisches Nachbarrechtsgesetz
BbgNRG§ 29 Anzeigepflicht
Stand: 01.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BbgNRG/29#abs-1 (1) Die Absicht, eine Einfriedung zu errichten, zu beseitigen,
durch eine andere zu ersetzen oder wesentlich zu verändern, ist dem
Nachbarn mindestens zwei Wochen vor Beginn der Arbeiten anzuzeigen; § 8
Abs. 2 gilt entsprechend.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BbgNRG/29#abs-2 (2) Die Anzeigepflicht besteht auch dann, wenn der Nachbar
weder die Einfriedung verlangen kann noch zu den Kosten beizutragen hat.