Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgisches Nachbarrechtsgesetz

BbgNRG

§ 30 Ausnahmen von der Einfriedungspflicht

Stand: 01.08.2026

Brandenburg

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BbgNRG/30#abs-1 (1) Eine Einfriedungspflicht besteht nicht, wenn und soweit

die Grenze mit Gebäuden besetzt ist oder Einfriedungen nicht

ortsüblich sind.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BbgNRG/30#abs-2 (2) Eine Einfriedungspflicht besteht ferner nicht für

Grenzen zwischen Grundstücken und den an sie angrenzenden Flächen

für die Land- und Forstwirtschaft, öffentlichen Verkehrsflächen,

öffentlichen Grünflächen und Gewässern.

§ 29 § 31