Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgisches Nachbarrechtsgesetz
BbgNRG§ 30 Ausnahmen von der Einfriedungspflicht
Stand: 01.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BbgNRG/30#abs-1 (1) Eine Einfriedungspflicht besteht nicht, wenn und soweit
die Grenze mit Gebäuden besetzt ist oder Einfriedungen nicht
ortsüblich sind.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BbgNRG/30#abs-2 (2) Eine Einfriedungspflicht besteht ferner nicht für
Grenzen zwischen Grundstücken und den an sie angrenzenden Flächen
für die Land- und Forstwirtschaft, öffentlichen Verkehrsflächen,
öffentlichen Grünflächen und Gewässern.