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§ 29 BbgNRG (Brandenburg) — Anzeigepflicht

Brandenburgisches Nachbarrechtsgesetz

Landesrecht Brandenburg

Stand: 01.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Absicht, eine Einfriedung zu errichten, zu beseitigen,

durch eine andere zu ersetzen oder wesentlich zu verändern, ist dem

Nachbarn mindestens zwei Wochen vor Beginn der Arbeiten anzuzeigen; § 8

Abs. 2 gilt entsprechend.

(2) Die Anzeigepflicht besteht auch dann, wenn der Nachbar

weder die Einfriedung verlangen kann noch zu den Kosten beizutragen hat.