(1) Die Absicht, eine Einfriedung zu errichten, zu beseitigen,
durch eine andere zu ersetzen oder wesentlich zu verändern, ist dem
Nachbarn mindestens zwei Wochen vor Beginn der Arbeiten anzuzeigen; § 8
Abs. 2 gilt entsprechend.
(2) Die Anzeigepflicht besteht auch dann, wenn der Nachbar
weder die Einfriedung verlangen kann noch zu den Kosten beizutragen hat.