Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgisches Lehrerbildungsgesetz

BbgLeBiG

§ 8c Befähigung als Bildungsamtsrätin oder Bildungsamtsrat an allgemeinbildenden Schulen und an Oberstufenzentren

Stand: 01.08.2026

Brandenburg2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BbgLeBiG/8c#abs-1 (1) Die Befähigung als Bildungsamtsrätin oder Bildungsamtsrat an allgemeinbildenden Schulen und an Oberstufenzentren erwirbt, wer die Voraussetzungen zum Unterrichten in zwei Fächern gemäß § 8a Absatz 3 nachweist.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BbgLeBiG/8c#abs-2 (2) Der Nachweis eines in der Bundesrepublik Deutschland erworbenen lehramtsbezogenen Bachelorabschlusses ersetzt die Anerkennung der fachwissenschaftlichen Studien im Rahmen des Studienabschlusses für zwei Fächer im Sinne des § 8a Absatz 3 Satz 1 Nummer 3.

§ 8b § 8d