Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgisches Lehrerbildungsgesetz
BbgLeBiG§ 8b Befähigung als Bildungsamtfrau oder Bildungsamtmann an allgemeinbildenden Schulen und an Oberstufenzentren
Stand: 30.07.2026
Die Befähigung als Bildungsamtfrau oder Bildungsamtmann an allgemeinbildenden Schulen und an Oberstufenzentren erwirbt, wer die Voraussetzungen zum Unterrichten in einem Fach gemäß § 8a Absatz 2 nachweist.