(1) Die Befähigung als Bildungsamtsrätin oder Bildungsamtsrat an allgemeinbildenden Schulen und an Oberstufenzentren erwirbt, wer die Voraussetzungen zum Unterrichten in zwei Fächern gemäß § 8a Absatz 3 nachweist.
(2) Der Nachweis eines in der Bundesrepublik Deutschland erworbenen lehramtsbezogenen Bachelorabschlusses ersetzt die Anerkennung der fachwissenschaftlichen Studien im Rahmen des Studienabschlusses für zwei Fächer im Sinne des § 8a Absatz 3 Satz 1 Nummer 3.