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§ 8c BbgLeBiG (Brandenburg) — Befähigung als Bildungsamtsrätin oder Bildungsamtsrat an allgemeinbildenden Schulen und an Oberstufenzentren

Brandenburgisches Lehrerbildungsgesetz

Landesrecht Brandenburg

Stand: 01.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Befähigung als Bildungsamtsrätin oder Bildungsamtsrat an allgemeinbildenden Schulen und an Oberstufenzentren erwirbt, wer die Voraussetzungen zum Unterrichten in zwei Fächern gemäß § 8a Absatz 3 nachweist.

(2) Der Nachweis eines in der Bundesrepublik Deutschland erworbenen lehramtsbezogenen Bachelorabschlusses ersetzt die Anerkennung der fachwissenschaftlichen Studien im Rahmen des Studienabschlusses für zwei Fächer im Sinne des § 8a Absatz 3 Satz 1 Nummer 3.