Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgisches Lehrerbildungsgesetz
BbgLeBiG§ 8c Befähigung als Bildungsamtsrätin oder Bildungsamtsrat an allgemeinbildenden Schulen und an Oberstufenzentren
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BbgLeBiG/8c?asof=2026-07-30#abs-1 (1) Die Befähigung als Bildungsamtsrätin oder Bildungsamtsrat an allgemeinbildenden Schulen und an Oberstufenzentren erwirbt, wer die Voraussetzungen zum Unterrichten in zwei Fächern gemäß § 8a Absatz 3 nachweist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BbgLeBiG/8c?asof=2026-07-30#abs-2 (2) Der Nachweis eines in der Bundesrepublik Deutschland erworbenen lehramtsbezogenen Bachelorabschlusses ersetzt die Anerkennung der fachwissenschaftlichen Studien im Rahmen des Studienabschlusses für zwei Fächer im Sinne des § 8a Absatz 3 Satz 1 Nummer 3.