Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgische Landeswahlverordnung

BbgLWahlV

§ 97 Bekanntmachungen

Stand: 02.08.2026

Brandenburg

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BbgLWahlV/97#abs-1 (1) Die Bekanntmachung für die Bundestagswahl nach § 20 Absatz 1 der Bundeswahlordnung oder die Bekanntmachung für die Europawahl nach § 19 Absatz 1 der Europawahlordnung und die Bekanntmachung für die Landtagswahl nach § 16 dieser Verordnung sollen nach Möglichkeit verbunden werden. In der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen, dass

die Bundestags- oder Europawahl und die Landtagswahl gleichzeitig durchgeführt werden,

bei der Briefwahl für die Bundestags- oder Europawahl und für die Landtagswahl jeweils gesonderte Wahlbriefe abzusenden sind.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BbgLWahlV/97#abs-2 (2) Die Wahlbekanntmachung für die Bundestagswahl nach § 48 der Bundeswahlordnung oder die Wahlbekanntmachung für die Europawahl nach § 41 der Europawahlordnung sollen nach Möglichkeit mit derjenigen für die Landtagswahl nach § 45 dieser Verordnung verbunden werden. In der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen, dass

die Bundestags- oder Europawahl und die Landtagswahl gleichzeitig durchgeführt werden,

bei der Briefwahl für die Bundestags- oder Europawahl und für die Landtagswahl jeweils gesonderte Wahlbriefe abzusenden sind.

§ 96 § 98