Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgische Landeswahlverordnung
BbgLWahlV§ 98 Ermittlung der Wahlergebnisse
Stand: 02.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BbgLWahlV/98#abs-1 (1) Im Anschluss an die Wahlhandlung hat zunächst die Ermittlung und Feststellung des Ergebnisses der Bundestags- oder Europawahl zu erfolgen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BbgLWahlV/98#abs-2 (2) Der Wahlvorstand darf erst mit der Auszählung der Stimmen für die Landtagswahl beginnen, wenn die Niederschrift über die Ermittlung und Feststellung des Ergebnisses der Bundestags- oder Europawahl im Wahlbezirk nach Anlage 29 zu § 72 Absatz 1 der Bundeswahlordnung oder Anlage 25 zu § 65 Absatz 1 der Europawahlordnung abgeschlossen und die Schnellmeldung über das Ergebnis der Wahl nach Anlage 28 zu § 71 Absatz 7 und § 75 Absatz 4 der Bundeswahlordnung oder Anlage 24 zu § 64 Absatz 7 und § 68 Absatz 4 der Europawahlordnung erstattet ist sowie die dazugehörigen Wahlunterlagen verpackt und versiegelt sind; dies gilt für die Briefwahlvorstände entsprechend.